Aufnahmegesuch
Voraussetzungen der Mitgliedschaft
Wer neu als Mitglied der Genossame aufgenommen werden will, muss die folgenden Bedingungen erfüllen:
1. Ein Gesuch um Aufnahme ins Mitgliederverzeichnis der Genossame stellen.
2. Eine unmittelbare Abstammung im Sinne von Art. 252 ZGB von einem Mitglied der Genossame nachweisen, das in einem der beiden Mitgliederverzeichnisse gemäss Art. 5 aufgeführt ist.
Ausnahme: Aufnahmewillige, die von einer Person unmittelbar abstammen, welche lediglich infolge Nichterreichens des geforderten Mindestalters (Ziffer 4) noch nicht ins Mitgliederverzeichnis eingetragen werden konnte, im Übrigen aber die Voraussetzungen erfüllt hätte, können eine Ausnahme beantragen.
3. Das Schweizerbürgerrecht besitzen.
4. Das 20. Altersjahr erfüllt haben.
5. In der Gemeinde Galgenen, Kanton Schwyz, den Wohnsitz haben.
6. Eine Aufnahmegebühr von 300 Fr. einbezahlt haben.
7. In der Folge vom Genossenrat in die Genossame aufgenommen und im Verzeichnis der mitverwaltungsberechtigten Mitglieder eingetragen werden.
Personen, die mit Ausnahme der Wohnsitznahme in Galgenen gemäss Ziffer 5 sämtliche übrigen Voraussetzungen erfüllen, können die Aufnahme ins Verzeichnis der nicht mitverwaltungsberechtigten Mitglieder beantragen.
Verlust/Wiedererlangen des Mitverwaltungsrechts
Mitglieder der Genossame, die zufolge Wohnsitzverlegung ausserhalb der Gemeinde Galgenen ihre mitverwaltungsberechtigte Mitgliedschaft verloren haben, können jederzeit, unter nachweislich erneuter Wohnsitznahme in der Gemeinde Galgenen, beim Sekretariat der Genossame Galgenen die Versetzung vom Verzeichnis der nicht mitverwaltungsberechtigten Mitglieder in jenes der mitverwaltungsberechtigten Mitglieder beantragen.